Pflegerin in blauer Uniform lächelt mit älterer Frau auf blauem Sofa, heller Raum im Hintergrund. Pflegerin in blauer Uniform lächelt mit älterer Frau auf blauem Sofa, heller Raum im Hintergrund. Pflegerin in blauer Uniform lächelt mit älterer Frau auf blauem Sofa, heller Raum im Hintergrund. Pflegerin in blauer Uniform lächelt mit älterer Frau auf blauem Sofa, heller Raum im Hintergrund. Pflegerin in blauer Uniform lächelt mit älterer Frau auf blauem Sofa, heller Raum im Hintergrund.

Pflege zu Hause

Für die Pflege in den eigenen vier Wänden bietet Ihnen die Pflegeversicherung eine Reihe von Unterstützungsleistungen an.

Pflegegeld

Ab Pflegegrad 2 steht Ihnen Pflegegeld zu, das als Anerkennung für Ihre Pflegepersonen gedacht ist. Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass Sie je nach Pflegegrad regelmäßige Beratungen in Anspruch nehmen müssen, um Ihren Leistungsanspruch aufrechtzuerhalten: halbjährlich bei Pflegegrad 2 und 3, vierteljährlich bei Pflegegrad 4 und 5. 

Ziel dieser Beratungen, die von compass oder anderen anerkannten Einrichtungen durchgeführt werden können und deren Kosten vollständig von der privaten Pflegeversicherung übernommen werden, ist es, die Qualität Ihrer Pflege sicherzustellen und Ihre Pflegeperson fachlich zu unterstützen.

Pflegesachleistungen

Statt Pflegegeld können Sie auch Pflegesachleistungen beziehen. Diese umfassen professionelle Unterstützung bei täglichen Verrichtungen wie Körperpflege, Kleidungswechsel, Medikamentengabe und Haushaltsführung durch qualifizierte Pflegekräfte, die direkt oder indirekt von Ihrer Pflegekasse beauftragt sind. 

Zu den Leistungserbringern zählen angestellte Pflegekräfte ambulanter Pflegedienste oder anderer von der Pflegeversicherung vertraglich gebundener Einrichtungen.

Kombinationsleistung

Die Kombinationsleistung ermöglicht es Ihnen, Pflegegeld und Sachleistungen gleichzeitig zu beziehen, wobei das Pflegegeld entsprechend dem Anteil der in Anspruch genommenen Sachleistungen reduziert wird. 

Die Summe beider Leistungen darf 100 Prozent nicht überschreiten.

Tages- und Nachtpflege

Wenn Ihre häusliche Pflege nicht vollumfänglich gewährleistet werden kann, oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege nötig ist, besteht ein Anspruch auf teilstationäre Tages- oder Nachtpflege, sofern Sie mindestens Pflegegrad 2 haben. Diese Option unterstützt die Entlastung Ihrer Pflegeperson und ermöglicht es Ihnen, weiterhin Teil des gesellschaftlichen Lebens zu bleiben.

Entlastungsbetrag

Als häuslich gepflegte Person haben Sie Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro, der zweckgebunden für die Unterstützung im Alltag und zur Entlastung der Pflegeperson verwendet werden kann. Der Betrag kann für Dienste wie Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste oder von der Landesregierung anerkannte Unterstützungsangebote eingesetzt werden.

Umwandlungsanspruch

Wenn Sie Ihr Sachleistungsbudget nicht vollständig nutzen, können Sie bis zu 40 Prozent davon für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag umwandeln, ohne dass ein vorheriger Antrag nötig ist. Dies betrifft Empfänger von Pflegegeld, Sachleistungen oder Kombinationsleistungen.

Verhinderungspflege

Falls Ihre Pflegeperson aufgrund von Krankheit oder Urlaub ausfällt, haben Sie Anspruch auf bis zu sechs Wochen Verhinderungspflege pro Jahr.

Soziale Sicherung der Pflegeperson

Ihre Pflegeperson genießt soziale Sicherheiten, wenn sie sich mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen um Ihre Pflege kümmert.

Umbau der Wohnung und Hilfsmittel

Ihre Pflegeversicherung unterstützt auch finanziell den Umbau Ihrer Wohnung und die Anschaffung von Hilfsmitteln zur Erleichterung der Pflege.

Zusätzliche Informationen und Dokumente

Im Bereich Infos & Service finden Sie Downloads zu unseren Pflegeleistungen. Unser FAQ-Bereich beantwortet Ihre Fragen und Sie erhalten direkten Zugang zu allen erforderlichen Formularen – von Anträgen bis zu Bescheinigungen.
 

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